Die rechtliche Stellung Minderjähriger - Teil 6

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Deliktsfähigkeit und Strafmündigkeit

Ausgangsfall

Eine Tat – viele Folgen

Heiko (15) und Bruno (13) sind schon seit Ewigkeiten befreundet und sind ein eingeschworenes Team. Nun sitzen die beiden wegen der Schulschließungen schon wochenlang zu Hause. Als Heiko neue WR-Aufgaben bekommt, beschließt er, es der Schule "heimzuzahlen". Er schreibt seinem Kumpel Bruno eine Nachricht. Dummerweise muss er aber auf seinen Bruder Charly (6) aufpassen. Aber warum sollte der nicht mitkomme?? Charly ist eigentlich schon ziemlich gut drauf für sein Alter. Am Montagnachmittag ziehen die drei los. Da sie es nicht schaffen in die Schule einzudringen, besprühen sie die Eingangstüren mit dem Wort "Schweinestall" und werfen 7 Fensterscheiben ein. Sie werden vom Hausmeister erwischt, der die Polizei alarmieren. Der Schaden beläuft sich laut Schätzung der Polizei auf ca. 5.000 Euro.


Überlegung
  • Mit welchen rechtlichen Folgen müssen die drei Jungs rechnen?
  • Überlege, was du bereits jetzt darüber weißt


Info
Um die rechtlichen Konsequenzen einer unerlaubten Handlung zu bestimmen, muss man zwischen der Deliktsfähigkeit und der Strafmündigkeit unterscheiden. Diese Begriffe wollen wir im folgenden genauer untersuchen.


Aufgabe 1

Lies den Text M1 sowie die genannten Paragraphen.

  • Erkläre den Begriff Deliktsfähigkeit.
  • Erstelle eine Übersicht zu den Stufen der Deliktsfähigkeit und nenne mögliche rechtliche Konsequenzen.

Deliktsfähigkeit bedeutet, dass man für verursachte Schäden durch unerlaubte Handlungen im Zivilrecht verantwortlich gemacht werden kann. Dies wird im §823 BGB geregelt.

Kinder können in der Regel die Folgen ihres Handelns nicht abschätzen. Daher entwickelt sich die Deliktsfähigkeit, ähnlich wie die Geschäftsfähigkeit, in drei Stufen. Diese sind in §828 I BGB und §828 III BGB geregelt. (§828 II BGB regelt eine Ausnahme im fließenden Straßenverkehr.)

Wenn Kinder nicht für die von ihnen verursachten Schäden verantwortlich gemacht werden können, kann sich der Geschädigte unter Umständen an die Eltern oder übrigen Aufsichtspflichtigen wenden, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

§ 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.



§ 828
Minderjährige
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.