Die rechtliche Stellung Minderjähriger - Teil 6: Unterschied zwischen den Versionen
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(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. | (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. | ||
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Einfach gesagt: Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren haften, wenn erwartet werden kann, die sie die Einsicht haben, die Folgen ihrer unerlaubten Handlung abschätzen können. <br> | |||
Bsp: Ein Achtjähriger kann möglicherweise nicht abschätzen, dass er beim Beobachten von Ameisen mit einer Lupe im trockenen Laub einen Waldbrand auslösen kann.<br> | |||
Ein sechszehnjähriger sollte abschätzen, dass ein Lagerfeuer im Juli bei höchster Waldbrandstufe einen Waldbrand auslösen kann. | |||
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