Die rechtliche Stellung Minderjähriger - Teil 6: Unterschied zwischen den Versionen
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Wenn Kinder nicht für die von ihnen verursachten Schäden verantwortlich gemacht werden können, kann sich der Geschädigte unter Umständen an die Eltern oder übrigen Aufsichtspflichtigen wenden, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. <br> | Wenn Kinder nicht für die von ihnen verursachten Schäden verantwortlich gemacht werden können, kann sich der Geschädigte unter Umständen an die Eltern oder übrigen Aufsichtspflichtigen wenden, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. <br> | ||
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<u>§823
Schadensersatzpflicht</u><br> | <u>BGB §823
Schadensersatzpflicht</u><br> | ||
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. | (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. | ||
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<u>§828
Minderjährige</u><br> | <u>BGB §828
Minderjährige</u><br> | ||
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.<br> | (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.<br> | ||
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.<br> | (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.<br> | ||
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Unter '''Strafmündigkeit''' versteht man die Möglichkeit, für eine strafbare Tat strafrechtlich verantwortlich gemacht zu werden. <br> | |||
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Die Strafunmündigkeit bzw. Schuldunfähigkeit werden im § 19 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Daneben gilt für Jugendliche das Jugendstrafrecht. §1 und §3 JGG (Jugendgerichtsgesetz) treffen Aussagen zu den Altersstufen bei der Strafmündigkeit. <br> | |||
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Grundsätzlich tritt die volle Strafmündigkeit mit dem 18. Geburtstag ein, es können jedoch für Heranwachsende die Regelungen des Jugendstrafrechts angewandt werden. | |||
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<u>StGB § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes</u><br> | |||
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist. <br> | |||
<u>JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich</u><br> | |||
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.<br> | |||
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist. | |||
<u>JGG § 3 Verantwortlichkeit</u><br> | |||
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. ... | |||
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Version vom 2. Mai 2020, 19:40 Uhr
Deliktsfähigkeit und Strafmündigkeit
{{Box|Aufgabe 2| Lies den Text M2 sowie die genannten Paragraphen.
- Erkläre den Begriff Strafmündigkeit.
- Erstelle eine Übersicht zu den Stufen der Strafmündigkeit und nenne mögliche rechtliche Konsequenzen.
{{Lösung versteckt|1=
Unter Strafmündigkeit versteht man die Möglichkeit, für eine strafbare Tat strafrechtlich verantwortlich gemacht zu werden.
Die Strafunmündigkeit bzw. Schuldunfähigkeit werden im § 19 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Daneben gilt für Jugendliche das Jugendstrafrecht. §1 und §3 JGG (Jugendgerichtsgesetz) treffen Aussagen zu den Altersstufen bei der Strafmündigkeit.
Grundsätzlich tritt die volle Strafmündigkeit mit dem 18. Geburtstag ein, es können jedoch für Heranwachsende die Regelungen des Jugendstrafrechts angewandt werden.
StGB § 19 Schuldunfähigkeit des Kindes
Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.
JGG § 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
JGG § 3 Verantwortlichkeit
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. ...