Die rechtliche Stellung Minderjähriger - Teil 6: Unterschied zwischen den Versionen
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Wenn Kinder nicht für die von ihnen verursachten Schäden verantwortlich gemacht werden können, kann sich der Geschädigte unter Umständen an die Eltern oder übrigen Aufsichtspflichtigen wenden, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. <br> | Wenn Kinder nicht für die von ihnen verursachten Schäden verantwortlich gemacht werden können, kann sich der Geschädigte unter Umständen an die Eltern oder übrigen Aufsichtspflichtigen wenden, wenn diese ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. <br> | ||
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<u> | <u>§823
Schadensersatzpflicht</u><br> | ||
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. | (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. | ||
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<u> | <u>§828
Minderjährige</u><br> | ||
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. | (1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. | ||
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. | (3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. | ||
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