Die rechtliche Stellung Minderjähriger: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Gültigkeit hängt von der Geschäftsfähigkeit der Person ab. <br> | Die Gültigkeit hängt von der Geschäftsfähigkeit der Person ab. <br> | ||
:''Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich wirksame Willenserklärungen abgeben zu können. '' | :''Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, rechtlich wirksame Willenserklärungen abgeben zu können. '' | ||
Die Regelungen dazu finden wir auch im BGB: | Die Regelungen dazu finden wir auch im BGB:<br> | ||
<u>§ 104 Geschäftsunfähigkeit:</u> Geschäftsunfähig ist: | <u>§ 104 Geschäftsunfähigkeit:</u> <br> | ||
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, | Geschäftsunfähig ist:<br> | ||
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,<br> | |||
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. <br> | 2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. <br> | ||
<u>§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung:</u> | <u>§ 105 Nichtigkeit der Willenserklärung:</u><br> | ||
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. | (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.<br> | ||
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. | (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. | ||
<u>§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger::</u> | <u>§ 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger::</u><br> | ||
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. | Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. | ||
Und weiter vorne im BGB steht: | Und weiter vorne im BGB steht:<br> | ||
<u>§ 2 Eintritt der Volljährigkeit:</u> | <u>§ 2 Eintritt der Volljährigkeit:</u><br> | ||
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. | Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. | ||
|Kurzinfo}} | |Kurzinfo}} |
Version vom 19. April 2020, 16:09 Uhr
Die Geschäftsfähigkeit
Mit Erwerb der Rechtsfähigkeit ist man noch nicht in der Lage alle Geschäfte selbstständig durchführen zu können. Gerade Kinder und Jugendliche haben noch nicht die volle rechtliche Handlungsfähigkeit, ihr Leben wird durch viele Einschränkungen beeinflusst.
Geschäftsfähigkeit